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Muster: Chartervertrag Gulet-Tour
Zwischen ...... (Name des Charterers) im weiteren Text "Charterer" genannt,
und dem Vercharterer Der Gulet-Berater Bodex Travel & Yachting Agency, TR- 48400 Bodrum/Turkey, im weiteren Text "Vercharterer" genannt,
wird nachfolgender Vertrag für einen Gulet-Tour auf der Gulet (Name der Gulet) geschlossen:
§ 1 Gulet Der Charterer mietet auf der Gulet (Name der Gulet) den Gulettörn von Samstag (genaues Datum) bis Samstag (genaues Datum) zum Preis von Euro (Betrag) einschließlich Kapitän und Mannschaft.
§ 2 Preis Der Preis schließt die Benutzung aller auf dem Schiff vorhandenen Schiffseinrichtungen mit ein. Er umfasst nicht die An- und Abreise, die Transfers, die Lebensmittel, Getränke, Eintrittspreise zu Besichtigungen, Ausgrabungen etc. Die Nebenkosten für Diesel (4 Motorstunden pro Tag und 4 Stunden Klimaanlage pro Tag, wenn Klimaanlage angeboten), Wasser und Hafengebühren sind im Preis enthalten.
§ 3 Start- und Zielhafen
Ausgangshafen für den Törn ist (Ausgangshafen), wo die (Name der Gulet) am Samstag den (exakter Tag) am Nachmittag ab 17 Uhr bereit liegt. Zielhafen ist (Zielhafen), wo der Törn am Freitag den (exakter Tag) um 18 Uhr endet.
§ 4 Übernachtung
Die Übernachtung an Bord von Freitag auf Samstag am Ende der Tour ist bis 8:00 Uhr morgens im Preis enthalten.
§ 5 Route
Die Route geht von (Stationen der Route) nach (Zielhafen); alternativ: wird an Bord gemeinsam vor Tourbeginn besprochen.
§ 6 Zahlung 30% des Charterpreises, also Euro (genauer Betrag) sind bei Vertragsabschluss auf das Konto des Vercharterers bei der bei der Ziraat Bank in Frankfurt, BLZ: ... Kontonummer ... zu überweisen. Weitere 30% (Euro ) sind drei Monate vor Törnbeginn am (exakter Tag) auf das gleiche Konto zu überweisen. Die restlichen 40% (Euro) sind 6 Wochen vor Tourbeginn am (exakter Tag) ebenfalls in Euro auf das Konto zu überweisen.Wichtig: Der Vertrag kommt erst nach erfolgter erster Zahlung zustande.
§ 7 Versicherung Der Charterer schliesst eine Reiserücktrittskosten-Versicherung für alle Mitreisenden in Höhe der Chartersumme ab.
§ 8 Verpflegung Die Verpflegung an Bord wird gegen eine Tagespauschale von Euro (exakter Preis) pro Person beglichen. Der Betrag ist vor Tourbeginn an Bord an den Kapitän zu zahlen. Er umfasst drei Mahlzeiten pro Tag (Frühstück, Mittag- und Abendessen, aber keine wie Wein, Bier, Fruchtsäfte, Colas, Soda etc. Die Getränke werden vom Vercharterer nach einer vom Charterer vorgegebenen Liste im Supermarkt zu Supermarktpreisen eingekauft und vor Beginn der Reise an Bord gegen Originalbeleg abgerechnet. § 9 Vertragsbedingungen Der Charterer hat die auf der Rückseite aufgeführten Vertragsbedingungen zur Kenntnis genommen und anerkannt. Sie sind Bestandteil dieses Vertrages. Sollten einzelne Bestimmungen geändert werden, wird dadurch der übrige Vertrag nicht berührt. Es gilt dann jeweils die Bestimmung, die der ursprünglichen am nächsten kommt.
§11 Ergänzungen Ein Gulet-Törn ist kein Charter-Arrangement im Sinne des deutschen Reisevertragsrechts; auch kommt kein Beförderungsvertrag zustande. Hilfe durch den Vercharterer oder die Schiffsmannschaft bei Transfer, Flügen und Catering gelten nicht als Bestandteile des Törns und stellen auch keine Vermittlungstätigkeit dar.
Trotz der gesplitteten Zahlung ist dies kein Ratenvertrag. Gerichtsstand ist Deutschland.
Ort, Datum und Unterschrift des Charterers (für sich und seine Crew)
Ort, Datum und Unterschrift des Vercharterers Bodex, vertreten durch den Inhaber Sükrü Gözütok
Rückseite:
Verpflichtungen
1. Die Gäste nehmen an einer von Wind und Wetter abhängigen sportlichen Veranstaltung mit allen hierdurch bedingten Umständen und ggf. Einschränkungen teil.
2. Da der Kapitän für das Leben der Crew und für die Sicherheit des Schiffes verantwortlich ist, muss seinen Anweisungen jederzeit unbedingt Folge geleistet werden. Die auf der Gulet vorliegende Schiffsordnung und die Sicherheitseinweisungen werden Vertragsbestandteil.
3. Jeder Gaste informiert den Schiffsführer bzw. den von ihm benannten jeweiligen Wachführer in allen unklaren Situationen.
4. Jeder Gast achtet selbst auf seine persönliche Sicherheit und trägt bei Bedarf die Schwimmweste, die ihm ggf. an Bord zur Verfügung gestellt wird.
5. Der Schiffsführer hat das Hausrecht und ist berechtigt einen Gast anzumahnen, wenn dieser die Sicherheit des Schiffes und der Besatzung gefährdet oder das harmonische Bordleben nachhaltig stört.
6. Routenänderungen aufgrund von Wetter oder anderen unvorhersehbaren Bedingungen sind möglich und bleiben vorbehalten. Der Schiffsführer behält sich vor, unter gefährlichen Wetter-Bedingungen aus Häfen oder schützenden Buchten nicht auszulaufen, selbst wenn dies zu Beeinträchtigungen des weiteren Reiseverlaufs führen würde.
Haftung
1. Jeder Gast fährt auf eigene Gefahr und verzichtet auf jegliche Ersatzansprüche gegen den Eigner, den Schiffsführer und die anderen Gäste für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Dieser Verzicht umfasst ausdrücklich auch eventuelle Ansprüche mittelbar Geschädigter, die aufgrund von Gesetzen oder Rechtsprechung Unterhaltsansprüche oder Dienstleistungsansprüche geltend machen könnten.
2. Der Vercharterer verpflichtet sich bei Ausfall der Gulet, diese innerhalb von 48 Stunden zu reparieren oder eine Ersatzschiff bereitzustellen und mit diesem den Törn durchzuführen. Gelingt dies nicht, kann der Charterer (nach Ablauf der o.a. 48 Stunden) vom Vertrag zurücktreten und bekommt alle geleisteten Zahlungen abzüglich der anteilsmäßig errechneten, bereits gefahenen Tage, zurückerstattet.
3. Tritt der Gast vom Vertrag zurück, sind weitergehende Ersatzansprüche (z.B. für Reise-, Übernachtungs- und sonstige Kosten) ausgeschlossen.
4. Tritt der Charterer nicht zurück, wird der Törn unverzüglich fortgesetzt. In diesem Falle erhält er die anteiligen Charterkosten für die Zeit, in der die Gulet nicht einsatzbereit war, erstattet.
5. Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude sowie jegliche Ansprüche, die über den Törnpreis hinausgehen, gelten als ausgeschlossen.
Storno
1. Bei Rücktritt des Charterers mehr als drei Monate vor Törnbeginn verfällt die Anzahlung.
2. Bei Rücktritt nach dieser Zeit beträgt die Stornogebühr 100% des Charterpreises.
3. Gelingt es, Ersatzreisende für den genannten Törntermin zum vollen Charterpreis zu finden, ist für den zurücktretenden Charterer gleich zu welcher Zeit er zurücktritt lediglich eine Bearbeitungsgebühr von Euro 100.- an den Vercharterer zu zahlen. Der bereits geleistete Charterpreis wird dann zurückerstattet. Ist ein Ersatz nur für einen kürzeren Termin oder nur unter Gewährung eines Preisnachlasses möglich, so ist von dem zurücktretenden Charterer der Differenzbetrag zum vollen Charterpreis zu entrichten.
4. Bei vorzeitigem Ausstieg eines Charterers oder Crewmitglieds aus dem Törn, gleich aus welchem Grunde, besteht kein Rückzahlungsanspruch.
Pass/Behörden
1. Für die Gültigkeit seiner Reisedokumente während des Törns ist jeder Gast selbst verantwortlich. Das gilt auch für die Einhaltung von Pass-, Devisen und Zoll- und sonstiger Vorschriften.
2. Sollte der Verstoss eines Gastes gegen behördliche Vorschriften zu Massnahmen gegen das Schiff, den Eigner, den Schiffsführer oder gegen andere Gäste oder Besatzungsmitglieder führen (Beschlagnahmung der Gulet oder von Ausrüstungsteilen, Haft, Bussgelder, etc.), so haftet der verursachende Gast uneingeschränkt für alle daraus eintretenden Folgen.
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